Gesetzliche Krankenversicherung
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, ist die Psychotherapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die gesamten Kosten für Ihre
Psychotherapie. Sie müssen allerdings unbedingt Ihre Krankenversicherungskarte vorlegen.
Sie haben die Möglichkeit, bei jedem Psychotherapeuten dreimal eine "Psychotherapeutische Sprechstunde" a 50min zu besuchen, ein zweimaliger Besuch ist Voraussetzung für jede Art einer weiterführenden Behandlung. Über den Besuch erhalten Sie von Ihrem Psychotherapeuten eine Bescheinigung.
Im Anschluß an eine zweimalige "Psychotherapeutische Sprechstunde" kann eine Akuttherapie mit 12 Sitzungen a 50min oder 24 Sitzungen a 25min durchgeführt werden. Diese Akuttherapie ist bei der Krankenkasse nur anzeigepflichtig, muss jedoch nicht von der Krankenkasse genehmigt werden.
Dagegen ist eine Kurzzeit- oder Langzeit-Psychotherapie eine „antragspflichtige Leistung“. Hierzu sind zwei weitere Probesitzungen („probatorische Sitzung“) vor Beginn einer
"Psychotherapie" erforderlich. Für diese "Psychotherapie" müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen erhalten Sie beim
Psychotherapeuten. In der Regel übernehmen Psychotherapeuten für Sie diese verwaltungstechnischen Angelegenheiten. Sie brauchen das Formular nur noch durchzulesen und zu unterschreiben.
Über die Genehmigung der Psychotherapie erhalten sie und Ihr Psychotherapeut von der Kasse in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Zusage. Drei Wochen nach Antragstellung gilt ein Antrag auch ohne Bescheid der Krankenkasse als genehmigt.
Die dann mögliche "Psychotherapie" gliedert sich in eine
Kurzzeit-Psychotherapie 1, mit 12 Sitzungen a 50min, im Anschluß kann ein zusätzliches Stundenkontingent von weiteren 12 Sitzungen beantragt werden (Kurzzeit-Psychotherapie 2).
Eine zuvor durchgeführte Akuttherapie wird jedoch auf die Kurzzeittherapie angerechnet, so dass das Stundenkontingent der Kurzzeitpsychotherapie 1 entfällt und gleich mit der Kurzzeitpsychotherapie 2 fortgefahren wird.
Um diese Genehmigung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten, müssen Psychotherapeuten bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Sie brauchen
Sie klären möglichst gleich beim ersten Kontakt mit einem Psychotherapeuten, ob eine Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse möglich ist. In der Regel lässt sich dies auch bereits vor dem ersten Kontakt herausfinden:
Eine Kurzzeittherapie umfasst insgesamt somit 24 Sitzungen a 50 Minuten mit in der Regel ein- bis zweiwöchigem Abstand. Das Intervall verlängert sich bei fortgeschrittener
Therapie.
Eine Therapie kann verlängert werden.
Um eine "Langzeit-Psychotherapie" zu erhalten, ist ein erneuter Antrag notwendig. Die dann genehmigungsfähigen Stundenkontingente sind je nach Psychotherapieverfahren unterschiedlich:
Analytische PT 180 Std., Verhaltenstherapeutische PT und. Tiefenpsychologische- PT 60 Std.
Allerdings sind nicht alle Psychotherapeuten bereit, den erforderlichen aufwendigen Verlängerungsantrag zu erstellen. Am Besten klären Sie das gleich beim ersten Kontakt.
Abgelehnter Antrag
Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht
einreichen, die für jeden kostenfrei ist.